Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht: 3
1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4.
die Anreize nach § 29 Absatz 2;
5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285